Öffentliche Bekanntmachung Rechtskraft der Ergänzungssatzung der Ortsgemeinde Berglicht „Auf dem Krüschelfeld“ Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gem. § 34 Abs.6 S.2 in Verbindung mit § 10 Abs.3 BauGB
Der Ortsgemeinderat Berglicht hat am 14.10.2025 gemäß § 10 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 24 Abs.1, 2 GemO in öffentlicher Sitzung die Ergänzungssatzung „Auf dem Krüschelfeld“ als Satzung beschlossen. Der Beschluss der Ergänzungssatzung durch den Ortsgemeinderat Berglicht wird hiermit gemäß § 34 Abs.6 S.2 i.V.m. § 10 Abs.3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Die Ergänzungssatzung tritt am 21.11.2025 in Kraft. Die Unterlagen der Ergänzungssatzung sind unter https://www.erbeskopf.de/de/verwaltung-politik/ortsgemeinden/berglicht/bauleitplanung.html einsehbar.
Jedermann kann die Ergänzungssatzung mit Begründung während den üblichen Öffnungszeiten, das heißt
Montag bis Mittwoch von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
im Rathaus der Verbandsgemeinde Thalfang (Rathaus, Betriebsgebäude, Zimmer 10, Raiffeisenstraße 4, 54424 Thalfang) einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise:
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 215 Abs.1 S.1 BauGB eine Verletzung der in § 214 Abs.1.S.1 Nr.1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs.2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs.3 S.2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich sind, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Verbandsgemeinde Thalfang unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
Gemäß § 44 Abs.5 BauGB wird auf die Vorschrift des § 44 Abs.3 und 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen hingewiesen. Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Gemäß § 24 Abs.6 der Gemeindeordnung für Rheinland Pfalz (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen, wenn die Rechtsverletzung nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, gegenüber der Verbandsgemeinde Thalfang geltend gemacht worden ist. Hat jemand auf diesem Wege eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der vorgenannten Einjahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Berglicht, den 21. November 2025
Gez. Michael Reusch
Ortsbürgermeister